§ 5 Beitrag
| 5.1 | Ordentliche Mitglieder, die persönliche Mitglieder oder juristische Personen des privaten Rechts sind, haben die Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrages im Rahmen der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung. |
| 5.2 | Temporäre Mitglieder zahlen während ihrer Mitgliedschaft jahresanteilig den Beitrag im Rahmen der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung. |
| 5.3 | Soweit juristische Personen des öffentlichen Rechts, Vereine und Verbände Mitglieder der Gesellschaft sind, vereinbart der Vorsitzende des Kuratoriums von Fall zu Fall einen Beitrag unter Berücksichtigung der ihnen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. |
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