11.1
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Der Forschungsbeirat entwickelt Vorschläge zur Forschungspolitik und zur
Zielsetzung der GVT und unterstützt damit das Kuratorium bei der Bewältigung
seiner satzungsgemäßen Aufgaben. Der Forschungsbeirat ist weiterhin
verantwortlich für die Festlegung oder Veränderung von Forschungsschwerpunkten
und die sinnvolle Abwicklung (Begleitung) von Forschungsprojekten.
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11.2
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Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, dem Forschungsbeirat, dem
Vorstand oder der Geschäftsführung Themenvorschläge zu unterbreiten, die
einer Bearbeitung im Rahmen von Projekten zugeführt werden sollen.
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11.3
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Vom Forschungsbeirat werden Arbeitskreise entsprechend dem Zweck der
Gesellschaft zu den Arbeitsgebieten und Forschungsschwerpunkten eingerichtet.
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11.4
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Der Forschungsbeirat prüft die in den entsprechenden Arbeitskreisen
befürworteten Förderungsanträge auf ihre Eignung zur Behandlung im
Rahmen der industriellen Gemeinschaftsforschung und im Sinne einer
gleichmäßigen Interessenwahrung der in der GVT vertretenen Industriezweige.
Er befindet über die Art und die Reihenfolge ihrer Bearbeitung.
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11.5
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Der Forschungsbeirat besteht aus mindestens sechs Persönlichkeiten, welche
den in der GVT vorwiegend vertretenen Industriezweigen angehören sollen.
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11.6
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Der Forschungsbeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich
zusammen.
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11.7
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Die Mitglieder des Forschungsbeirates werden vom Kuratorium auf die Dauer
von drei Jahren bestellt. Die Mitgliedschaft bei der Gesellschaft ist nicht Voraussetzung
für die Bestellung zum Forschungsbeirat.
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