| 8.1 |
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. |
| 8.2 |
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es die Interessen der Gesellschaft erfordern. Die Einberufung hat zu erfolgen
- wenn der Vorsitzende des Kuratoriums es wünscht oder
- wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums oder
- wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft
dies unter Angabe des Grundes beim Vorsitzenden des Kuratoriums schriftlich beantragt.
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| 8.3 |
Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat in allen Fällen durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums unter gleichzeitiger Mitteilung von Tagungsort und -zeit sowie Bekanntmachung der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. |
| 8.4 |
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:
- Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie Erteilung der Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
- Genehmigung der Vergütungspauschalen im Rahmen einer möglichen Geschäftsbesorgung durch einen externen Vertragspartner
- Wahlen zum Kuratorium
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und etwaige Auflösung der Gesellschaft
- Beschlussfassung über die Beitragsordnung
- Wahl der Rechnungsprüfer auf die Dauer von 3 Jahren. Im übrigen gelten auch für die Rechnungsprüfer sinngemäß die Bestimmungen des § 9.4.
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| 8.5 |
Stimmberechtigt sind Mitglieder, deren Mitgliedschaft mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beginnt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und ist berechtigt, sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten zu lassen. Die schriftliche Vollmacht soll spätestens 2 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle niedergelegt sein. Stimmvertretung kann neben der eigenen Stimmabgabe höchstens für 5 Mitglieder ausgeübt werden. |
| 8.6 |
Alle Mitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Die Anträge müssen 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle vorliegen. |
| 8.7 |
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen oder gemäß § 8.5 vertretenen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch nachträglich schriftlich oder per eMail gefasst werden, wenn kein Mitglied dem widerspricht. |
| 8.8 |
Der Vorsitzende des Kuratoriums oder sein Stellvertreter führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. |
| 8.9 |
Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterrichtung durch die Gesellschaft über deren technisch-wissenschaftliche Arbeit und über die Durchführung der an Institute vergebenen Forschungsvorhaben im Rahmen besonderer Richtlinien, die das Kuratorium hierüber aufstellt. |
| 8.10 |
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden des Kuratoriums und dem Geschäftsführer zu unterschreiben ist. |